Bürger-Solardach – Feuerwehr Günzenhausen

Projektname: Bürger-Solardach Feuerwehr Güzenhausen
Inbetriebnahme: 09.2024
Anlagengröße: 113 kWp
Modulneigung:
Ausrichtung: 1 Teildach Süd – 1 Teildach Nord
Installateur: Leopoldseder Solartechnik, Freising
Jahresertrag: 105.000 kWh/Jahr (930 kWh/kWp)
Vermarktung: Volleinspeisung
CO2-Einsparung: 72 Tonnen pro Jahr (Energien in Zahlen 2018 bis 2020 vom BMWi)
Versicherung: fachgerecht
Projektbeschreibung: Download

Berichterstattung

KW 38 – Günzenhausener Feuerwehr-Solardach: Bürger können sich noch bis 8. Oktober beteiligen – Münchner Merkur

Beteiligungsmöglichkeit (beendet)

Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: 100.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 100.000,- €
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 3,5% > Tilgungsbeginn: 31.12.2034
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 2,75% > Tilgungsbeginn: 31.12.2029
Laufzeit: ca.  5 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2024
Zeichnungszeitraum: vom 19.09.2023 bis 08.10.2023 – beendet
Sie können hier Ihren Zeichnungswunsch formlos per E-Mail senden. Bitte geben Sie die gewünschte Laufzeit und die gewünschte Beteiligungshöhe an.

Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrang­abrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenz­ordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.