Bürger-Solardach – Mehrgenerationenhaus Kranzberg

Buerger-Solardach-Kranzberg-Mieterstrom-Ladenetz-BEG-Energie-Genossenschaft-Freising

Projektname: Bürger-Solardach Mehrgenerationenhaus Kranzberg
Inbetriebnahme: 10.2022
Installation: 11.2021
Anlagengröße: 154 kWp
Modulneigung: ca. 15°
Ausrichtung: West / Ost
Installateur: Emondo GmbH, München
Jahresertrag: 146.000 kWh/Jahr (950 kWh/kWp)
CO2-Einsparung: 59 Tonnen pro Jahr (BRD Strommix 2019)
Versicherung: fachgerecht
Projektbeschreibung: Download

Mieter-Strom Preise

Arbeitspreis Mieter-Strom29,4Cent/kWh Brutto
Grundpreis Mieter-Strom9,90€/Monat Brutto

Berichterstattung

KW 27 – Lange Kranzberger Solar-Debatte – aber kein Ergebnis – Münchner Merkur
KW 27 – Noch keine Entscheidung über Photovoltaikanlage – Süddeutsche
KW 20 – Strom für die Mieter – Investition in den Klimaschutz – Süddeutsche

Beteiligungsmöglichkeit (beendet)

Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: 135.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 80.000,- € davon 40.000,- € Vorrang für Bürger der Gemeinde Kranzberg
Eigenkapital der Genossenschaft: 55.000,- €
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2032
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 1,4% > Tilgungsbeginn: 31.12.2027
Laufzeit: ca.  5 Jahre > Zinssatz: 1,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2022
Zeichnungszeitraum: vom 12.11.2021 bis 28.11.2021
Sie können hier Ihren Zeichnungswunsch online übermitteln oder per E-Mail senden.

Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrang­abrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenz­ordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.