Projektname: Bürger-Solardach Katharina Mair Str Freising
Inbetriebnahme: 02.2023
Installation: 10.2021
Anlagengröße: 130,755 kWp
Modulneigung: ca. 15°
Ausrichtung: Südwest / Südost
Installateur: SSE GmbH Solare Stromerzeugung, Hallbergmoos
Jahresertrag: 120.000 kWh/Jahr (950 kWh/kWp)
CO2-Einsparung: 48 Tonnen pro Jahr (BRD Strommix 2019)
Versicherung: fachgerecht
Projektbeschreibung: Download
Mieter-Strom Preise
Arbeitspreis Mieter-Strom | 29,4 | Cent/kWh Brutto |
Grundpreis Mieter-Strom | 9,90 | €/Monat Brutto |
Beteiligungsmöglichkeit (beendet)
Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: 170.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 100.000,- €
Eigenkapital der Genossenschaft: 70.000,- €
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2032
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 1,4% > Tilgungsbeginn: 31.12.2027
Laufzeit: ca. 5 Jahre > Zinssatz: 1,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2022
Zeichnungszeitraum: vom 12.11.2021 bis 28.11.2021
Sie können hier Ihren Zeichnungswunsch online übermitteln oder per E-Mail senden.
Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrangabrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.