Bürger-Solardach – KWM Mauern

Projektname: Bürger-Solardach Kommunales Wohnen – KWM Mauern
Inbetriebnahme: 04.2023
Anlagengröße: 99,6 kWp
Modulneigung:
Ausrichtung: Südwest
Installateur: Leopoldseder Solartechnik, Freising
Jahresertrag: 100.000 kWh/Jahr (1.000 kWh/kWp)
CO2-Einsparung: 71 Tonnen pro Jahr (Energien in Zahlen 2018 bis 2020 vom BMWi)
Versicherung: fachgerecht
Projektbeschreibung: Download

Mieter-Strom Preise

Arbeitspreis Mieter-Strom29,4Cent/kWh Brutto
Grundpreis Mieter-Strom9,90€/Monat Brutto

Beteiligungsmöglichkeit (beendet)

Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: 105.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 105.000,- € davon 40.000,- € Vorrang für Bürger der Gemeinde Mauern
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2033
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 1,4% > Tilgungsbeginn: 31.12.2028
Laufzeit: ca.  5 Jahre > Zinssatz: 1,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2023
Zeichnungszeitraum: vom 18.06.2022 bis 15.07.2022
Sie können hier Ihren Zeichnungswunsch formlos per E-Mail senden.

Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrang­abrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenz­ordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.