Bürger-Solardach – Hühnerhof Hörgersdorf

Luftbild Hühnerhof Hörgersdorf - BEG - Bürger Solardach

Projektname: Bürger-Solardach Hühnerhof Hörgersdorf
Anlagenstandort: Biohof, Hörgersdorf, 85419 Mauern
Inbetriebnahme: 06.2023
Installation: 03.2021 EEG-Inbetriebnahme ist erfolgt
Anlagengröße: 284,53 kWp
Modulneigung: ca. 10°
Ausrichtung: Ost – West
Installation: EBERwerk
Jahresertrag: 270.000 kWh/Jahr (950 kWh/kWp)
CO2-Einsparung: 100 Tonnen pro Jahr (BRD Strommix 2019)
Versicherung: fachgerecht
Projektbeschreibung: Download

Berichterstattung

KW 07 – Gemeinsam gegen den Klimawandel – Donaukurier

Beteiligungsmöglichkeit

Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: ca. 286.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 119.000,- €
Eigenkapital der Genossenschaft: 167.000,- €
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2032
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 1,4% > Tilgungsbeginn: 31.12.2027
Laufzeit: ca.  5 Jahre > Zinssatz: 1,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2022
Zeichnungszeitraum: vom 15.02.2021 bis 28.02.2021 – Zeichnungswünsche werden per E-Mail entgegen genommen
Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrang­abrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenz­ordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.