Projektname: Bürger-Solardach Predazzoallee Hallbergmoos
Inbetriebnahme: 08-2025 (geplant)
Anlagengröße: ca. 64 kWp
Modulneigung: 10 Grad
Ausrichtung: Ost (-75°), West (115°)
Stromspeicher: ca. 20 kWh
Stromspeichertyp: Lithium-Ionen-Akkumulator
Jahresertrag: 60.000 kWh pro Jahr
Vermarktung: Mieter-Strom
CO2-Einsparung: 43 Tonnen pro Jahr
Versicherung: fachgerecht
Beteiligungsmöglichkeit (beendet)
Bürger-Beteiligung: Nachrangdarlehen (ab 1.000,- €)
Gesamtkosten: 100.000,- € (netto)
Höhe Bürger-Beteiligung Gesamt: 100.000,- €
Beteiligungsvoraussetzung: Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Wer noch nicht Mitglied ist, kann durch Antrag – wie in der Satzung vorgesehen – Mitglied werden.
Darlehensbedingungen (wahlweise):
Laufzeit: ca. 20 Jahre > Zinssatz: 4,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2035
Laufzeit: ca. 10 Jahre > Zinssatz: 3,0% > Tilgungsbeginn: 31.12.2030
Laufzeit: ca. 5 Jahre > Zinssatz: 2,0% > Tilgung endfällig: 31.12.2029
Zeichnungszeitraum: vom 08.11.2024 bis 24.11.2024 – beendet
Sie können hier Ihren Zeichnungswunsch formlos per E-Mail an verwaltung@beg-fs.de senden. Bitte geben Sie die gewünschte Laufzeit und die gewünschte Beteiligungshöhe an.
Projektbeschreibung: Download
Zins- und Tilgungsplan: Download
Rückzahlung: Die Genossenschaft kann das Darlehen jederzeit zurückzahlen
Sicherheit: Das Darlehen wird nicht besichert.
Qualifizierte Nachrangabrede: Das Darlehen ist mit einer sog. qualifizierten Nachrangabrede ausgestattet. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen ist, als dadurch ein Grund für die Insolvenz der Genossenschaft hervorgerufen wird oder werden kann (d.h. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Insolvenzordnung oder Überschuldung nach § 19 der Insolvenzordnung). Im Fall eines Liquidationsverfahrens oder der Insolvenz treten die Forderungen des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und der Zahlung der Zinsen im Rang hinter die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Genossenschaft sowie im Insolvenzfall hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Nachrangdarlehensforderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Genossenschaft berücksichtigt. Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Ausschluss der Ansprüche aufgrund dieser Nachrangklausel kann dauerhaft für unbegrenzte Zeit wirken. Der Darlehensgeber trägt damit ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers und dessen Realisierung er nicht beeinflussen kann.
Ein Totalverlust kann nicht ausgeschlossen werden.
Notar: Als formale Voraussetzung genügt lediglich der Darlehensvertrag. Die Einschaltung eines Notars ist nicht nötig.
Berichterstattung
KW 46 – Strom vom Solardach für die Mieter – Süddeutsche